AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
GERMANFLEX Solution GmbH
(Stand: 10.02.2023)


Der Verleiher stellt dem Entleiher seine Mitarbeiter auf der Basis des Arbeitnehmer-überlassungsgesetzes (AÜG) zur
Verfügung. Für alle Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter
Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Entleihers selbst dann, wenn der Verleiher diesen nicht ausdrücklich
widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters des Verleihers beim Entleiher als
Anerkenntnis der Geltung unserer AGB anzusehen. An unsere Angebote halten wir uns gebunden, wenn sie innerhalb
von 6 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden.
 

1.) Erlaubnis
Die Erlaubnis wurde GERMANFLEX gem. § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von der
Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit in Düsseldorf erteilt.
 

2.) Rechtsstellung / Verschwiegenheit
Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum
Entleiher. Alle Mitarbeiter des Verleihers sind schriftlich zu strengstem Stillschweigen über alle
Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige
Veränderungen der auszuführenden Arbeiten im Umfang sowie in der Lokalität oder sonstige Veränderungen in der
Disposition sind ausschließlich mit dem Verleiher im Vorfeld zu vereinbaren. Der Entleiher setzt den Leiharbeitnehmer
ausschließlich entsprechend der geforderten Qualifikation ein. Der Verleiher ist berechtigt, nach rechtzeitiger
Information des Entleihers aus organisatorischen, betrieblichen oder sonstigen Gründen seine Mitarbeiter abzuberufen
und die Erledigung der Arbeiten anderen Mitarbeitern zu übertragen.
 

3.) Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
1. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) zwischen GERMANFLEX und Entleiher ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5
AÜG ausdrücklich als solcher zu bezeichnen – Vertragstitel: „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“ (AÜV), oder
„Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“ (Rahmen-AÜV) - und bedarf gemäß § 12 AÜG der Schriftform.
2. Der Entleiher hat im AÜV und im Rahmen-AÜV anzugeben welche besonderen Merkmale die für den
Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat, wo der Leiharbeitnehmer eingesetzt werden soll (Einsatzort) und welche
berufliche Qualifikationen und besonderen Kenntnisse dafür erforderlich sind.
 

4.) Leistungsnachweis
Der Entleiher ist verpflichtet, wöchentlich auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen die Stunden, in denen ihm die
Mitarbeiter des Verleihers zur Verfügung standen, durch Unterschrift zu bestätigen. Können Tätigkeitsnachweise am
Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des
Verleihers statt dessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von den
Mitarbeitern des Verleihers bescheinigter Stunden sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich
gegenüber dem Verleiher geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.
 

5.) Rechnungsstellung / Zahlungsverzug
Die aufgrund der Tätigkeitsnachweise erstellten Rechnungen sind bei Erhalt binnen 10 Tagen ohne Abzug von Skonto
fällig. Der Verleiher ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon
unberührt, selbiges gilt auch für Stundungsvereinbarungen. Im Falle des
Zahlungsverzuges werden die gesamten offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Im Falle einer
Stundungsvereinbarung berechnet GERMANFLEX Stundungszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes,
soweit in der Stundungsabrede nichts anderes vereinbart wird. Für die außergerichtliche bzw. gerichtliche Betreibung
unserer Forderungen berechnet GERMANFLEX ein Bearbeitungshonorar in Höhe von € 50,00 zzgl. MwSt. Unsere
Mitarbeiter sind nicht Inkassoberechtigt.
 

6.) Arbeitszeit / Zuschläge
Unsere Mitarbeiter dürfen nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes eingesetzt werden. Erforderliche Genehmigungen
sind vom Entleiher einzuholen und dem Verleiher in Kopie zu überlassen. Bei etwaigen Verstößen gegen das
Arbeitszeitgesetz hat der Entleiher den Verleiher von allen Ansprüchen der Aufsichtsbehörde (z. B. Bußgeld)
freizustellen und haftet darüber hinaus für alle dem Verleiher entstehenden Schäden. Die vereinbarte regelmäßige
Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Die Überstundenberechnung erfolgt auf Basis der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit. Dies entspricht einem 8 Stunden Tag. Für über diese Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit
gelten folgende Zuschläge als vereinbart:
- 9. und 10. Arbeitsstunde 25 %
- Samstagsarbeit bis 2. Arbeitsstunde 25 %
- Samstagsarbeit ab 3. Arbeitsstunde 50 %
- Sonntagsarbeit (genehmigungspflichtig) 100 %
- Feiertagsarbeit (genehmigungspflichtig) 150 %
- Spätarbeit 14.00 - 22.00 Uhr 15 %
- Nachtarbeit 22.00 - 06.00 Uhr 25 %
Beim Zusammentreffen von mehreren dieser Zuschläge wird jeweils nur der Höchste berechnet. Bei Anwendbarkeit
eines Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen sind die nach diesem Tarifvertrag zu
leistenden Zuschläge zusätzlich zu zahlen.
 

7.) Haftung; Gewährleistung; Verzug; Rücktritt vom Vertrag
(1) Der Mitarbeiter übt während des Einsatzes seine Tätigkeit ausschließlich unter Leitung und Aufsicht des Entleihers
aus. Daher haftet GERMANFLEX nicht für Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit
verursacht. Insbesondere haftet GERMANFLEX nicht für die Arbeitsergebnisse des Mitarbeiters.
(2) GERMANFLEX haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl und Bereitstellung eines für die Tätigkeit geeigneten
und qualifizierten Zeitarbeitnehmers (Auswahlhaftung). Die Haftung von GERMANFLEX erfasst dabei nur eine
vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommene Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten; im Falle von
Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch
für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung von
GERMANFLEX ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn
gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von GERMANFLEX den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben oder der Schaden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzungen des
Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist. Die Haftung von GERMANFLEX ist ausgeschlossen, wenn der
überlassene Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten oder einer im Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und oder
Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht vereinbarten Tätigkeit betraut wird.
(3) Der Entleiher hat den Mitarbeiter unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit darauf zu prüfen, ob dieser für die
auszuübende Tätigkeit geeignet ist. Erachtet der Entleiher die fachliche Qualifikation des überlassenen
Zeitarbeitnehmers für die von diesem auszuübende Tätigkeit nicht für genügend, ist dies GERMANFLEX unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von vier Stunden nach Beginn der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers, mitzuteilen. In diesem
Fall wird ihm GERMANFLEX im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Ist ihr dies nicht
möglich, kann der Entleiher den Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Erfolgt
eine rechtzeitige Rüge nicht, kann der Entleiher nachfolgend nicht mehr geltend machen, die fachliche Qualifikation des
überlassenen Mitarbeiters sei für die in dem Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und oder
Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag genannte Tätigkeit nicht genügend.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen durch GERMANFLEX ist unter den in vorstehenden Absätzen (1) und
(2) für Schadensersatzansprüche genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.
(5) Nimmt ein überlassener Mitarbeiter seine Arbeit nicht auf, oder setzt er sie nicht fort, ist GERMANFLEX bemüht,
eine Ersatzkraft zu stellen. Ist GERMANFLEX dies jedoch nicht möglich, wird GERMANFLEX von der
Überlassungsverpflichtung frei. GERMANFLEX wird in diesem Fall den Entleiher unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit informieren. In diesen Fällen haftet GERMANFLEX für etwaige hierdurch verursachte Schäden
nur, wenn GERMANFLEX die Nichtaufnahme oder Einstellung der Tätigkeit zu vertreten hat. Umstände aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die GERMANFLEX die Überlassung eines geeigneten Mitarbeiters
dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung, Krankheit, Epidemien, behördliche Anordnungen – hat GERMANFLEX auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen GERMANFLEX, die Arbeitnehmerüberlassung
um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder
Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
(6) Lehnt der Entleiher den von GERMANFLEX an ihn überlassenen Mitarbeiter ab und steht GERMANFLEX eine
gleichwertige Ersatzkraft nicht zur Verfügung, ist GERMANFLEX berechtigt, durch unverzügliche Erklärung
gegenüber dem Entleiher von dem jeweiligen Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und oder
Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten. Entsprechendes gilt, wenn der in dem Rahmen-
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und oder Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag genannte Mitarbeiter seine Tätigkeit
bei GERMANFLEX aus einem anderen Grunde nicht aufnehmen kann oder zu einem späteren Zeitpunkt beenden muss.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Entleihers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 

8.) Arbeits- und Gesundheitsschutz
Die Tätigkeiten des Mitarbeiters beim Entleiher unterliegen den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-
rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen
dem Entleiher unbeschadet der Pflichten von GERMANFLEX. Der Entleiher trägt dafür Sorge, dass alle am
Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und
Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Entleiher hat den Mitarbeiter über die bei den
zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren
Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu
untersuchen. Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch unsere/n Sicherheitsbeauftragte/n
und/oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit der durch uns beauftragten Firma regelmäßig durchgeführt. Der Entleiher
gestattet den oben genannten und GERMANFLEX den genannten Zugang zu den Arbeitsplätzen.
 

9.) Kündigung der Arbeitnehmerüberlassung
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden
Vertragsparteien mit einer Frist von einer Woche (Montag-Freitag) gekündigt werden. Die Kündigungserklärung ist
jeweils gegenüber einer der Vertragsparteien vertretungsberechtigten Person abzugeben. Kündigt der Entleiher nicht
fristgerecht, kann der Verleiher 100% des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der
vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter Kündigung ohne Nachweis als
Entschädigung fordern. Zur außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerüberlassung berechtigt GERMANFLEX
insbesondere:
- die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher
- erhebliche Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Zahlungsverzug aus diesem oder einem
anderen Vertrag mit GERMANFLEX
- der Entleiher die Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigert
- die Fälle, in denen die Arbeitsleistung in Ihrem Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder
anderer Gründe unmöglich geworden ist
 

10.) Personalvermittlung
1. Neben der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist GERMANFLEX auch als Personalvermittler tätig. Das
Vertragsverhältnis zwischen GERMANFLEX und dem Entleiher ist daher auch darauf gerichtet, dem Entleiher den
vorgeschlagenen Bewerber oder überlassenen Mitarbeiter zu vermitteln.
2. Übernimmt der Entleiher oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen während der
Dauer des AÜVs oder innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit oder innerhalb von 6 Monaten nach
Vorstellung des Bewerbers den ihm von GERMANFLEX als Leiharbeitnehmer überlassenen Mitarbeiter bzw. als
Bewerber vorgestellten Mitarbeiter in ein eigenes Arbeitsverhältnis, so stellt dies eine honorarpflichtige
Arbeitsvermittlung dar, es sei denn, der Entleiher kann den Nachweis führen, dass die Überlassung des Mitarbeiters
bzw. die Vorstellung des Bewerbers nicht ursächlich für die Einstellung / Übernahme in ein eigenes Arbeitsverhältnis
war. Maßgebend für den Zeitpunkt des Fristendes ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages. Eine
Honorarpflicht besteht jedoch dann nicht, wenn das zwischen GERMANFLEX und einem überlassenen Mitarbeiter
bestehende Arbeitsverhältnis bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter
durch den Mitarbeiter selbst aus einem ihn zu einer fristlosen Kündigung berechtigenden Grund gekündigt worden ist.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass zur Vermeidung einer Kündigung zwischen GERMANFLEX und dem
überlassenen Mitarbeiter ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden ist.
3. Das sofort nach Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem überlassenen Mitarbeiter bzw. dem
vorgeschlagenen Bewerber fällig werdende Vermittlungshonorar beträgt (jeweils zzgl. der gesetzlichen MWSt.) bei
Vermittlung ohne vorherige Überlassung 2,0 Bruttomonatsgehälter und bei vorheriger Überlassung in Abhängigkeit von
der Überlassungsdauer: bei Abschluss vor Ablauf von 3 Monaten Überlassungsdauer 2,0 Bruttomonatsgehälter, bei
Abschluss nach mindestens 3 Monaten Überlassungsdauer 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei Abschluss nach mindestens 6
Monaten Überlassungsdauer 1,0 Bruttomonatsgehälter und bei Abschluss nach mindestens 9 Monaten
Überlassungsdauer 0,5 Bruttomonatsgehälter. Bei Abschluss nach mindestens 12 Monaten Überlassungsdauer fällt kein
Vermittlungshonorar mehr an.
4. Das der Berechnung zugrunde zu legende Bruttomonatsgehalt ist definiert als 1/12 der Gesamtheit der Brutto-
Jahresbezüge (bei unterstellter durchgängiger Beschäftigung von mindestens 12 Monaten) der betreffenden Person aus
ihrem Anstellungsverhältnis mit dem Entleiher (einschließlich anteiligem Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, anteiliger
Prämien-, Provisions- oder sonstiger Sonderzahlungen und geldwerten Vorteile, wie z.B. Dienstwagen, wobei für
variable Vergütungsbestandteile ein Zielerreichungs- und Auszahlungsgrad von 100% unterstellt wird).
5. Eine zwischenzeitliche Beschäftigung der betreffenden Person bei dem Entleiher – beispielsweise über ein anderes
Personaldienstleistungsunternehmen – berührt den Anspruch auf das Vermittlungshonorar nicht. Befristete
Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang honorarpflichtig wie unbefristete
Arbeitsverhältnisse.
6. Der Entleiher ist GERMANFLEX gegenüber bezüglich der Vertragsbegründung mit dem überlassenen Mitarbeiter
bzw. vorgeschlagenen Bewerber, den Zeitpunkt derselben sowie der vereinbarten Brutto-Jahresbezüge im Sinne von
Absatz 4 auskunftspflichtig. Der Entleiher hat GERMANFLEX eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages
vorzulegen. Kann GERMANFLEX im Streitfall Indizien vorlegen oder glaubhaft machen, die ein Arbeitsverhältnis
zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer vermuten lassen, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass kein
Arbeitsverhältnis besteht.
7. Beauftragt der Entleiher den überlassenen Mitarbeiter bzw. vorgeschlagenen Bewerber als selbständigen Berater oder
im Rahmen einer anderen selbständigen Funktion, gelten die oben vorstehenden Bestimmungen gemäß Absätzen 1 bis 6
entsprechend.
 

11.) Auskunftspflichten des Entleihers
1. Der Entleiher ist verpflichtet, vor jeder Überlassung zu prüfen und anzugeben,
a) ob ein Leiharbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor seiner Überlassung an den Entleiher aus einem
Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18
AktG bildet, ausgeschieden ist;
b) ob der Leiharbeitnehmer in einem Zeitraum von drei Monaten vor der Überlassung durch GERMANFLEX oder
einen anderen Verleiher an den Entleiher überlassen wurde;
c) ob und wenn ja, welche sowie in welchem Umfang der Leiharbeitnehmer Tätigkeiten ausführen soll, die unter dem
Geltungsbereich von Branchenmindestlöhnen gemäß AEntG fallen.
2. Ist ein Branchenzuschlagstarif einschlägig oder sind wesentlich gleiche Arbeitsbedingungen, inkl. Arbeitsentgelt zu
gewähren, gelten folgende Vereinbarungen:
a) Der Entleiher informiert GERMANFLEX unverzüglich über jede Änderung des Vergleichsentgelts und wesentlich
gleiche Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer. b) Ist ein
Branchenzuschlagstarif einschlägig, setzt der Entleiher GERMANFLEX unverzüglich über die Einführung, Änderung
oder Beendigung einer betrieblichen Vereinbarung im Entleiherbetrieb in Kenntnis, sofern diese Leistungen für an ihn
überlassene Leiharbeitnehmer vorsehen. Gleiches gilt für Änderungen des Vergleichsentgeltes im Betrieb des
Entleihers.
c) Sind wesentliche Arbeitsbedingungen, inkl. Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer zu gewähren, setzt der
Entleiher GERMANFLEX unverzüglich über die Einführung, Änderung oder Beendigung tariflicher oder betrieblicher
Vereinbarungen im Geltungsbereich des Entleiherbetriebes in Kenntnis.
3. Der Entleiher verpflichtet sich GERMANFLEX umgehend von bevorstehenden Arbeitskampfmaßnahmen in
Kenntnis zu setzen.
 

12.) Pflichten des Entleiher im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung
1. Der Entleiher ist berechtigt, dem Leiharbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang dem
jeweiligen Tätigkeitsbereich entsprechen. Der Leiharbeitnehmer wird in den Arbeitsablauf im Betrieb des Entleihers
einbezogen.
2. Der Entleiher verpflichtet sich, unentschuldigtes Fehlen oder Zu-Spät-Kommen des überlassenen Leiharbeitnehmer
GERMANFLEX unverzüglich anzuzeigen.
3. Der Entleiher verpflichtet sich, einen Arbeitsunfall unverzüglich GERMANFLEX zu melden.
4. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist GERMANFLEX innerhalb der betrieblichen
Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Entleiher Zutritt zu den Arbeitsplätzen seiner Leiharbeitnehmer zu gewähren.
5. Der Entleiher trägt die alleinige Verantwortung für eine eigenmächtig veranlasste vertrags- oder gesetzeswidrige
Beschäftigung der Leiharbeitnehmer – insbesondere dem Einsatz an einem anderen als den vereinbarten Einsatzort /
betrieb oder einer anderen als der vereinbarten Tätigkeit – und stellt GERMANFLEX insoweit von jeder Haftung frei.
6. Die Überlassung der Leiharbeitnehmer durch den Entleiher an Dritte (sog. Kettenverleih) ist unzulässig und daher
ausgeschlossen.
7. Der Entleiher verpflichtet sich für Tätigkeiten, die unter das MiLoG und/oder die Regelungen des AEntG fallen
unverzüglich nach Art und Umfang der Tätigkeit (Beschreibung von Einzeltätigkeiten / Mischtätigkeiten)
GERMANFLEX anzuzeigen, soweit diese Tätigkeiten von Leiharbeitnehmern im Rahmen der
Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt werden (sollen). Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Entleiher selbst nicht
unter den Geltungsbereich des AEntG fällt. Sinn und Zweck der Anzeigepflicht ist es GERMANFLEX zu ermöglichen,
die Bestimmungen des MiLoG sowie des AEntG einzuhalten
8. Der Entleiher stellt GERMANFLEX von jeder Haftung frei, die auf einer Anzeigepflichtverletzungen des Entleihers
beruht, insbesondere:
- fehlerhafte oder unvollständige Angabe(n) zu wesentlich gleichen Arbeitsbedingungen, einschließlich Verdienst eines
vergleichbaren Stammbeschäftigten des Entleiher oder in Ermangelung eines solchen ein, für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer in der Branche des Entleiher, geltendes tarifliches Entgelt. (Gleichstellungsgrundsatz gemäß §8 AÜG)
- fehlerhafte Angabe(n) des Entleiher über die Branche des angegebenen Einsatzbetriebs fehlerhafte oder unvollständige
Angabe(n) über Vergleichsentgelte und/oder deren Änderung
- fehlerhafte oder unvollständige Angabe(n) über betriebliche Vereinbarungen, die Leistungen für Leiharbeitskräfte
vorsehen und/oder deren Änderung
- fehlerhafte oder unvollständige Angabe(n) über Vorbeschäftigungen eines von GERMANFLEX überlassenen
Leiharbeitnehmers in Betrieben des Entleihers oder eines mit diesem konzernmäßig im Sinne des § 18 AktG
verbundenes Unternehmens.
- fehlerhafte oder unvollständige Angabe(n) zu vorherigen Einsatzzeiten des Leiharbeitnehmers beim Entleiher durch
andere Personaldienstleister (Verleiher), sofern diese in einem Zeitraum von drei Monaten vor Einsatzbeginn geendet
haben.
- fehlerhafte oder unvollständige Angaben zu Art und Umfang von Tätigkeiten, die unter die Regelungen des AEntG
fallen und im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durch Leiharbeitnehmer ausgeführt werden / wurden.
- fehlerhafte oder unvollständige Informationsweitergabe des Entleiher an seine Arbeitnehmervertretung.
GERMANFLEX ist nur auf Anfrage verpflichtet für die Mitbestimmung erforderliche Daten weiterzugeben.
 

13.) Salvatorische Klausel
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB
ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen
Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten
kommt. Ergänzend gelten die Vereinbarungen im Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
 

14.) Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Aachen. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

©Germanflex

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